Der „Bauturbo“ ist der plakative Name einiger zum 01.11.2025 in Kraft getretene Änderung im Baugesetzbuch. Der Gemeinderat wird in der Sitzung am 18.12.2025 entscheiden, wie man mit diesem neuen „Instrument“ umgehen will.
Konkret geht es dabei um den §246e Baugesetzbuch sowie einige weitere damit verbundene Neuregelungen, die es uns als Gemeinde ermöglichen, „das Planen und Genehmigen wesentlich zu beschleunigen“, Bundesbauministerin Verena Hubertz um „schnell mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.“
Angesichts der massiv gestiegenen Baukosten (sei es durch die Preissteigerungen, bauliche Anforderungen oder gestiegene Zinsen) dürfte die Erwartungshaltung zu „bezahlbarem Wohnraum“ wohl deutlich relativiert werden.
Was es jedoch für uns als Gemeinde konkret bedeutet:
- bei der Ausweisung neuer Flächen kann auf das zeitaufwändige Verfahren eines Bebauungsplans verzichtet werden – diese allein kann ein Verfahren um Jahre beschleunigen
- Durch schnellere Genehmigungsphasen ist es möglich, Wohngebäude einfacher zu erweitern, aufzustocken oder Gebäude in Wohnraum umzuwidmen
- Auch in bestehenden Bebauungsplänen kann von den bisherigen Festlegungen abgewichen werden, wenn neuer Wohnraum entstehen soll

Dass der „Bauturbo“ die Städte und Gemeinden spaltet – haben die vielen Berichterstattungen in den Medien gezeigt. Die Stimmung ist irgendwo zwischen „Aufbruch und Abwarten“.
Freisings Bürgermeister Tobias Eschenbacher meinte dazu sogar „es ist ein neuer Trend, Gesetze zu erlassen, bevor man weiß, wie sich diese in der Praxis umsetzen lassen.“
Auch völlig ungewohnt: Der Gesetzgeber hat auf viele weitere Regelungen verzichtet, um den Städten und Gemeinden die Entscheidungen im Einzelfall zu überlassen.
Auf der einen Seite wird es natürlich die Bedenken geben, dass sich mit dem Bauturbo der Ort ganz anders entwickeln könnte – auf der anderen Seite aber auch die Möglichkeit im Einzelfall deutlich mehr entscheiden zu können als bisher als Gemeinde möglich war. Auf der anderen Seite bleibt es aber auch eine Herausforderung für die Verwaltung: Denn damit gelten Bauanträge nach drei Monaten als genehmigt, wenn diese den Antrag nicht ausdrücklich ablehnt.
Diese gesetzliche „Sonderregelung“ soll erst einmal bis 2030 gelten – und im Jahr 2029 will die Bundesregierung prüfen, wie es danach weitergeht.


